§ 15 (Grundsatz der Entschädigung) und die Sachgebiete sind sehr umfangreich angepasst worden. 2. Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. 2 Nr. Reisekosten der Partei und Parteiauslagen 29 F. Prozesskostenrisiko im Zivilprozess sicher berechnen 32 I. Prozesskostenrisikoberechnung vor dem Prozess 32 II. Vorschriftensuche § / Artikel. Sie möchten bitte anhand der Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich dabei nach den Vorschriften des JVEG. Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) Abschnitt 2. 1 ZPO i.V.§ 5 Abs. Die sofortige Beschwerde des . VIII ZB 93/10 11 a) Reisekosten eines Rechtsanwalts, der - wie hier - eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht klagt, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ('Rechtsanwalt am dritten Ort'), sind gemäß § 91 Abs. Regelmäßig werden hierbei Gerichts- und Rechtsanwaltskosten nach dem GKG bzw. Mai 2021. Aktenzeichen: 4 Ta 125/20. Bei einem innerdeutschen Kurzstreckenflug sind deshalb . jveg kilometerpauschale 2021; weltbeste knoblauchsoße thermomix; nordeuropa kreuzfahrt msc; it-architektur definition; . Neben einigen kleinen Änderungen sind insbesondere die Preise erhöht worden. Die Erstattungsfähigkeit notwendiger Reisekosten des Rechtsanwalts gem. Im Kostenfestsetzungsverfahren macht die Gegenseite für ihre Partei Verdienstausfall und Reisekosten für zwei Gerichtstermine geltend. (1) Bei Benutzung von öffentlichen . Vielmehr sind lediglich die notwendigen Kosten erstattungsfähig ( § 91 Absatz 1 . Die gegenteilige Auffassung des AG Bremen ist abzulehnen. § 7 (Ersatz für sonstige Aufwendungen) Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern. Die Höhe der zu erstattenden Reisekosten richten sich nach den für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften, dem JVEG (= Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz).