5 Das Finanzgericht (FG) wies die erhobene Klage ab. Januar 2017 BMF vom 20.10.2016 (BStBl I S. 1183) ... Bei Ermittlung des für den Unterhaltshöchstbetrag schädlichen Vermögens sind Verbindlichkeiten und Verwertungshindernisse vom Verkehrswert der aktiven Vermögensgegenstände, der mit dem gemeinen Wert nach dem BewG zu ermitteln … von 2006) nur insoweit, wie es nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats notwendig und angemessen ist. Die Höhe der prozentualen … Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Angehörige Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt – FA –) lehnte die Gewährung eines Ausbildungsfreibetrags mit dem Hinweis darauf ab, den Klägern stehe kein Kinderfreibetrag zu, und berücksichtigte für die Unterstützung des Sohnes einen Unterhaltshöchstbetrag gemäß § 33 a Abs. 2 Auf die konkreten Lebenshaltungskosten am Wohnort ist nicht abzustellen (BFH vom 25.11.2010 – BStBl 2011 II S. 283). Umgekehrt wird der Unterhaltshöchstbetrag um folgende Faktoren … Inhalt dieses Dokuments. Ein steuerlich unzutreffendes Ergebnis bei der Anwendung der Ländergruppeneinteilung ist nicht zu beklagen, wenn die tatsächlichen Lebenshaltungskosten des Unterhaltsempfängers das Pro-Kopf-Einkommen seines Wohnsitzstaates übersteigen. Es bleibt zudem dabei, dass bei Bedürftigen, die dauernd im Ausland leben, der Unterhaltshöchstbetrag und der Freibetrag entsprechend den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzt werden. Lebt der Unterhaltsempfänger im Ausland, sind diese Beträge ggf. BFH, 05.06.2003 - III R 10/02 - dejure.org Das heißt: Eine Unterhaltszahlung im Januar ist in vollem Umfang – begrenzt auf den Unterhaltshöchstbetrag – absetzbar, eine Zahlung im Dezember wird jedoch nur mit maximal einem Zwölftel des Höchstbetrages berücksichtigt. Januar 2021 ). Für die … 29, die er sich zu eigen macht.. Der BFH hat allerdings in ständiger Rechtsprechung betont, dass die Ländergruppeneinteilung durch das … ihrem Konto zuordnen. Januar 2017 . DOK . ländergruppeneinteilung Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige ... - Steuerrecht