13 bimschg konzentrationswirkung
13 BImSchG
2.1.1 (G) und Nr. neben einem immissionsschutzrechtlichen Bescheid keine Baugenehmigung mehr einzuholen. Insoweit binden sie jedoch die Genehmigungsbehörde, so dass sie im Umfang ihres Regelungsgehalts notwendigerweise an der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG teilnehmen.
konzentrationswirkung bimschg
3.
13 bimschg
Aus der Spalte 3 der Tabelle des Anhangs 1 der 4.
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