V. Der Bundespräsident - 70 Jahre Grundgesetz Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, GVG § 21c GVG - [Vertretung der ... NotBek: 4. Abwesenheit und Verhinderung des Notars - Notarvertreter und ... Was ist, wenn BundesministerInnen oder der Bundespräsident krank werden ... 1 BNotO) oder von Amts . Die Vertretungsregel basiert auf dem Grundgesetz: Artikel 57 GG sieht vor, dass der Präsident des Bundesrates die Befugnisse des Bundespräsidenten wahrnimmt, wenn dieser verhindert ist. 2 Ist der Präsident oder Aufsicht führende Richter anwesend, so kann sein Vertreter, wenn er nicht selbst gewählt ist, an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teilnehmen. Die Bundesverfassung nennt das „Verhinderung". 57 GG regelt die Vertretung des Bundespräsidenten. geschäftlich und gerichtlich. Eine Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden ist daher nur in Fällen einer vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden zuzulassen, nicht bei dessen dauernder Verhinderung (BGH Beschl v 5.10.16 - XII ZR 50/14 - Rz 13 mwN; dazu § 21e Rn 50 - 53 ), für die Handlungsbedarf nach § 21e III 1 bestünde (s § 21e Rn 16 und 47 ff ). Dauert die Verhinderung jedoch länger als 20 Tage, oder ist der Bundespräsident gemäß Artikel 60 Abs. Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid: . (1) Den Vorsitz in den Spruchkörpern bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten sowie bei dem Bundesgerichtshof führen der Präsident und die Vorsitzenden Richter. Nach den Auseinandersetzungen zwischen Deutschen und Flüchtlingen in Cottbus trifft sich Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier am Dienstag .