Das Formular bildet die Vergabe und den Bestand von Betäubungsmitteln und anderen besonderen Medikamenten umfassend ab. Pflegedokumentation im Krankenhaus - Lückenlose Darstellung in der Patientenversorgung. BTM-Buch.ch - BTM-Buch.ch ( r / Foto: imago . Betäubungsmittel - Vistalt Betäubungsmittel - BTM Karteikarten - Beschaffungs-Management.de Apotheke und Krankenhaus. Die Unterlagen (vor allem zur Nachweisführung von Betäubungsmitteln und zur patientenbezogenen Dokumentation, amtliche Vordrucke gibt es beim Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM) müssen drei Jahre aufbewahrt werden. um die Pflegedokumentation im Krankenhaus zu beantworten. Die Richtlinien kön­ nen von der Homepage des BfArM über den Pfad www.bfarm.de im Abschnitt „Betäubungsmittel" unter „Sicherungsrichtlinien" herunter geladen werden. BtM-Dokumentation | Aufbewahrung der Dokumentationsunterlagen nach wie ... Betäubungsmittel (BtM) sind Mittel, die ursprünglich der Betäubung von Schmerzen beim Menschen dienen sollen. Für den Bedarf auf den Stationen im Krankenhaus dürfen Betäubungsmittel nur auf . Betäubungsmittel; Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs. Daher unterliegen u.a. Sinnvollerweise sind aber BtM-Verordnungen und die BtM-Kartei ebenfalls im BtM-Schrank aufzubewahren. Antwort: Unseres Wissens hat es diesbezüglich keine Gesetzesänderung in der letzten Zeit gegeben. AUFBEWAHRUNGSFRISTEN für die ärztliche Dokumentation Ärztliche Unterlagen sind grundsätzlich für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften längere oder kürzere Aufbewahrungsfristen bestehen (vgl. Die Betäubungsmittel sind laut Anlage I-III zu §1 des BtMG definiert und unterliegen der ständigen Aktualisierung: Anlage I umfasst die "nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel", die keinen therapeutischen Nutzen und ein hohes Suchtpotential aufweisen. Diese zweitgenannte Auslegung hat den Vorzug, dass im Hinblick auf künftige Behandlungen u.U. auf Stationen der Krankenhäuser und der Tierkliniken, in Alten- und Pflegeheimen sowie in Hospizen,…" BtMVV §14 Nachweisführung Absatz 1: „Beim Nachweis von Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel sind für jedes Betäubungsmittel dauerhaft anzugeben: Bezeichnung, bei Arzneimitteln entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. BtMVV - Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis ... (4) Für den Stationsbedarf darf nur der Arzt verschreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt.